Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Firma Josef A. Korn GmbH & Co. Weinhandels KG
 - nachstehend „Korn“ genannt -
gegenüber Geschäftskunden

 § 1 Geltungsbereich

 (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Endverbraucher werden zu den nachstehenden Bedingungen nicht beliefert. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Korn nur an, wenn ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt wird. 
(2) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. 

 § 2 Angebot und Vertragsabschluss 

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Korn diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle Bestellungen gelten erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. 

 § 3 Überlassene Unterlagen 

An allen in Zusammenhang mit der Bestellung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kataloge, Preislisten etc., behält sich Korn Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Korn erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 

 § 4 Preise und Zahlung 

(1) Alle Preise sind freibleibend. Bestellungen werden nur auf Grundlage der jeweils aktuell geltenden Preisliste angenommen. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Lager ausschließlich Verpackung, pro Flasche im Originalgebinde und zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei Anbruch des Originalgebindes fallen 0,30 €/Flasche Aufschlag an. Dies gilt nur für Artikel bis Euro 25,00 Listenpreis netto. Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich unbar auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung zur Zahlung fällig. Korn ist berechtigt, vor Lieferung eine angemessene Vorschusszahlung auf den Kaufpreis zu verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Zusätzlich berechnet Korn Mahnkosten in Höhe von 5,00 € für die erste Mahnung und von 10,00 € ab der zweiten Mahnung. Rücklastschriften werden mit 15,00 € zuzüglich der Korn durch Gebühren der Kreditinstitute entstehenden Kosten berechnet. Sofern Korn keine anderweitige Bestimmung trifft, werden Zahlungen zunächst auf Zinsen und Verzugsschäden und dann auf die ältesten Forderungen verrechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

 § 5 Kommissionsware, Musterware

 (1) Bei vereinbarter Lieferung auf Kommission nimmt Korn bis zu 25% des gelieferten Warenwertes retour (keine Anbruchkartons). Eine Aufwandspauschale von 10% wird an der Gutschrift in Abzug gebracht.
(2) Korn stellt auf Wunsch einzelne Musterflaschen zur Verkostung zur Verfügung, die branchenüblich in Rechnung gestellt werden. Korn gewährt auf Muster jedoch einen Rabatt von 20% auf den regulären Listenpreis. 

 § 6 Pfand-Wertflaschen 

(1) Pfandgebinde und Pfandträger werden zu den jeweiligen Pfandpreisen mitverkauft. Der Pfandpreis wird getrennt ausgewiesen und ist mit dem Kaufpreis für die Ware zu bezahlen. Leere Pfandgebinde und Pfandträger werden von Korn bei der nächsten Warenlieferung abgeholt und zu demselben Pfandpreis zurückgekauft. Soweit im Einzelfall die Geschäftsbeziehungen im Pfand-Wertflaschengeschäft nicht fortgesetzt werden, entfällt die Rückkaufverpflichtung nach Ablauf von 3 Monaten nach der Auslieferung der letzten Bestellung.
(2) Vom Rückkauf ausgeschlossen sind beschädigte oder übermäßig verschmutzte Flaschen und Träger, sowie Träger, die nicht sortenrein und vollständig bestückt sind, oder Flaschen ohne Träger. 

 § 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

 § 8 Lieferkosten und Lieferzeit 

(1) Ab einem Netto-Warenwert von 300,00 € erfolgt die Lieferung innerhalb eines Umkreises von 50 km Anfahrtsweg um den Geschäftssitz von Korn frei Haus, zzgl. eines Lieferzuschlages von 5,90 €. Bei größeren Entfernungen oder Lieferungen per Spedition werden Frachtkosten berechnet.
(2) Unter einem Netto-Warenwert von 300,00 € wird ein Frachtkostenanteil in Höhe von 15,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
(3) Der Beginn der von Korn angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Korn behält sich vor, eine Lieferung erst dann vorzunehmen, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einer vorangegangenen Belieferung erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Korn berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Als pauschalierter Schaden bei unberechtigter Annahmeverweigerung kann Korn 10 % des Netto-Warenwertes als Aufwandspauschale für die Bearbeitung der Bestellung vom Kunden verlangen. Dem Kunden ist es unbenommen, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
 (5) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 

 § 9 Gefahrübergang bei Versendung 

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 § 10 Eigentumsvorbehalt 

(1) Korn behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung der Forderung aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Korn nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Korn ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware sorgfältig zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten vor dem Zugriff Dritter geschützt und ordnungsgemäß zu lagern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Korn unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Korn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Ausfall.
(3) Korn verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. 

 § 11 Sachmängelhaftung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Regress 

(1) Sachmängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel wie Fehlmengen und Bruch sind bei Annahme der Waren zu rügen.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware bei dem Kunden oder an den von diesem bestimmten Ort. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Korn einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Korn die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist Korn stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Berechtigterweise innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist als korkkrank beanstandete Flaschen werden von Korn nur dann unter Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen, wenn 2/3 des ursprünglichen Inhalts und auch der Korken selbst mit zurückgegeben werden können. Wird die Ware vom Kunden oder seinen Abnehmern unsachgemäß behandelt, insbesondere zu warm oder, bei verkorkten Weinen, stehend gelagert, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Korn gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Korn bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen Korn gilt ferner Absatz 6 entsprechend. 

 § 12 Datenschutz 

Alle im Rahmen der Geschäftsverbindungen anfallenden personenbezogenen Daten werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter, eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung der Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Kunde erklärt bis auf Widerruf seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten von Korn erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Aktuelle Informationen finden Sie unter www.weinimport-korn.de „Datenschutzerklärung“. 

 § 13 Schlussbestimmungen 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Korn.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
 Stand: 01.07.2024